Weitere Bereiche der Gewerbeverwaltung

Hier finden Sie die weiteren Aufgabenbereiche der Gewerbeverwaltung Letschin!

Wann kann ein Gewerbe, von der zuständigen Gewerbeverwaltung, untersagt werden?

Ein Gewerbe, zum Beispiel ein Gaststättenbetrieb, ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Gewerbebetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe begründen.

Wesentliche Gründe sind zum Beispiel die Nichtabführung gewerblicher Steuer- oder Sozialversicherungsrückstände. Der säumige Arbeitgeber ist nicht zuverlässig und es mangelt an sozialen Verantwortungsbewusstsein.

Was ist zu beachten?

Wenn Sie eine Lotterie oder Ausspielung (Tombola) veranstalten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.

Für lokale oder regionale Kleinlotterien wurde eine „Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen (Allgemeinverfügung)“ erlassen.
Tombolas, die innerhalb eines Gemeindegebietes veranstaltet werden, sind der jeweiligen Gemeinde-, Stadt- bzw. Amtsverwaltung anzuzeigen.

Es besteht eine Anzeigepflicht.

Eine Prüfung und Bearbeitung kann jedoch nur erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Wer ohne behördliche Erlaubnis eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (Tombola) veranstaltet, macht sich strafbar.

Mit der Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Der Reingewinn der Veranstaltung darf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugeführt werden.

Die Tombola ist bei der zuständigen Behörde und dem Finanzamt spätestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde prüft, ob die Tombola unter die Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen, die das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg erlassen hat, fällt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt die Allgemeine Erlaubnis.

 

Was benötigen Sie für Unterlagen?

  •  Formular zur Anzeige vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  •  Spielplan (allgemeine Regeln für den Spielbetrieb, Teilnahmebedingungen
  •  Einsatz, Auflistung sämtlicher Kosten, Reinertrag und vorgesehene Gewinnsumme)
  •  Gewinnplan (Auflistung aller Gewinne / Preise mit Einzelwertangabe)
  • Satzung des Vereins (Veranstalters)
  • Auszug aus dem Vereinsregisters bei eingetragenen Vereinen
  • Auszug aus dem Handelsregister bei jur. Personen
  • Nachweis vom Finanzamt über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters  (Befreiung von der Körperschaftssteuer)

Kosten

Die Verwaltungsgebühren werden gemäß dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg i.V. m. der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales in der jeweils aktuell gültigen Fassung erhoben.

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie eine Erlaubnis. Bitte beachten sie vor der Öffnung Ihrer Spielhalle darauf, dass ale Rechtsgrundlagen erfüllt sind.

Informationen zu bestehenden Rechtsgrundlagen erhalten Sie in der Gemeinde Letschin.

Lesen Sie sich bitte vor der Aufstellung der Spielautomaten die geltende Rechtsgrundlage durch. Diese finden Sie im Unterpunkt.

Benötigen sie weitere Auskünfte vereinbaren Sie sich bitte einen Termin, bei der zuständigen Stelle der Gemeinde Letschin!

Wer aus Anlass einer Veranstaltung oder auch sonst anlassbezogen, vorübergehend Speisen und/oder Getränke ausschenken möchte betreibt auch im Rahmen dieser kurzzeitigen Tätigkeit ein Gaststättengewerbe und muss diese nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (BbgGastG) zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn anzeigen.

Das Gaststättengewerbe beinhaltet den Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken und die Verabreichung von zubereiteten Speisen.

Die Anzeigen sind von Einzelpersonen, Vereine, Institutionen und Gewerbetreibende vorzunehmen. Ergeben sich Änderungen in der Durchführung des vorübergehenden Gaststättenbetriebes (Betriebsart, Ort, Zeit), sind auch diese unverzüglich anzuzeigen.

Der vorübergehende Gaststättenbetrieb kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde beziehungsweise wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Unabhängig von der Gebührenbefreiung stellt ein Fehlen der Anzeige eine Ordnungswidrigkeit dar, welche von der Behörde geahndet werden kann.

 

Gebühren

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
(§ 2 Absatz 2 Satz 2 BbgGastG): 38,40 € (Tarifstelle 2.4.1)

Bescheinigung der Änderung der Anzeige

(§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 BbgGastG): 15,60 € (Tarifstelle 2.4.2)

 

Eine Gebührenbefreiung ist auf Antrag möglich.

Gewerbeuntersagung

§ 35 Gewerbeordnung (GewO)

 

Tombola

§ 287 Strafgesetzbuch

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 1. Juli 2021

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg (Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz – BbgGlüAG) vom 23.06.2021

Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen im Amtsblatt für Brandenburg

 

Spielhalle

§ 2 Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG)

Verordnung über Inhalt und Form des Sozialkonzeptes und die Anerkennung von Schulungsangeboten zur Früherkennung beim gewerblichen Spiel in Spielhallen

(Spielhallensozialkonzeptverordnung – SpielhSozV)

 

Spielautomaten

Gewerbeordnung, § 33c

Spielverordnung

Brandenburgisches Spielhallengesetz, § 4 Abs. 2

Aufstellererlaubnis

Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) -Geeignetheitsbestätigung-

§ 33 Absatz 3 GewO

§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Spieleverordnung

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie

 

Gaststättengewerbe (GAGEV) – Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

§ 2 Absatz 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO)

Adresse / Kontakt:

Gemeinde Letschin
Ordnungsverwaltung – SG Gewerbe
Bahnhofstraße 30 a
15324 Letschin

 

Telefon: 033475 6059-15
Faxnummer: 033475 279
E-Mail Adresse:

 

Sachbearbeiter Ordnungsverwaltung – SG Gewerbe:
Herr T. Steinicke

 

Öffnungszeiten:
Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich.

 

Sie können ihr Anliegen auch per Mail an schildern.

Bitte geben Sie bei anfragen per E-Mail Ihren Namen und Ihre Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.