Die Hebesätze für die Grundsteuer wurden am 12.12.2024 durch die Gemeindevertretung Letschin beschlossen.

  1. Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)      330 v. H.
  2. Grundsteuer B (für Grundstücke)                                                      400 v. H.

 

Die meisten Eigentümer/innen haben den Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt erhalten und werden im Januar 2025 auf dieser Grundlage einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde Letschin erhalten.

 

Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Letschin ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, mit der Begründung, dass die Feststellungen im Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes (Grundlagenbescheide) falsch sind, ist unzulässig. Gegen die Entscheidungen in den Grundlagenbescheiden haben Sie die Möglichkeit Einspruch beim zuständigen Finanzamt innerhalb der Einspruchsfrist zu erheben. Der Einspruch beim Finanzamt verhindert nicht den Erlass eines Grundsteuerbescheides und hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, insbesondere auf die Erhebung der Grundsteuer, es sei denn, das Finanzamt hat die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbetrages bewilligt.

 

Was passiert, wenn ich meine Grundsteuerwerterklärung noch nicht eingereicht habe?

Wer seiner Erklärungspflicht bisher nicht nachgekommen ist, ist weiterhin zur Erklärungsabgabe verpflichtet. Sollten Sie trotz Erinnerung keine Erklärung einreichen, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 schätzen. Diese Schätzung befreit Sie allerdings von der Pflicht zur Erklärungsabgabe.

 

Für 2025 ist durch die Gemeinde Letschin keine Grundsteuer festgesetzt: 

Sofern Eigentümer noch keinen „neuen“ Grundsteuerbescheid von der zuständigen Gemeinde erhalten, müssen sie die Vorauszahlungen nach Maßgabe des „alten“ Grundsteuerbescheids weiterhin leisten. Diese Vorauszahlungen richten sich nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuer und werden zu den üblichen Fälligkeitsterminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) fällig.

 

Anzeigepflicht bei der Grundsteuer nach § 228 des Bewertungsgesetzes.

Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem 01.01.2022, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken, oder die zu einer erstmaligen Festsetzung führen kann, ist zu Beginn des folgenden Kalenderjahres beim Finanzamt mit Hilfe einer Grundsteuer- Änderungsanzeige nach amtlichen Datensatz durch Datenfernübertragung (ELSTER)  anzuzeigen.

 

Wer muss die Änderungsanzeige abgeben?

Anzeigepflichtig sind

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich einzelner land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen),
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks,
  • bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers der Gebäude sowie
  • bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten.

 

Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist ausreichend, wenn eine Person die Änderungsanzeige abgibt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht entbunden.

 

Bitte beachten Sie die Hinweise – Anzeigepflicht bei der Grundsteuer – des Landes Brandenburg. Dort finden Sie auch die Grundsteuer- Änderungsanzeige als Download.   https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/anzeigepflicht-bei-der-grundsteuer/