Namensänderungen

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare zur Änderung Ihres Namens!

Personenstandsrechtliche Namensänderung

Die Änderung von Namen nach dem Personenstandsgesetz erfolgt durch Erklärung der beteiligten Personen gegenüber dem zuständigen Standesamt.

Hierunter werden folgende Erklärungen erfasst:

  • Nachträgliche Erteilung von Vornamen eines Kindes
  • Erklärung zum Familiennamen eines Kindes
  • Erklärung zum in der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft zu führenden Namen der Eheleute beziehungsweise Lebenspartner
  • Erklärung über die nach Auflösung einer Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft zu führenden Namen

 

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Die Änderung von Namen nach dem Namensänderungsgesetz erfolgt durch Stellung eines begründeten Antrags, über den durch die zuständige Verwaltungsbehörde entschieden wird.

Bitte beachten Sie die Zuständigkeit.

 

Personenstandsrechtliche Namensänderung

Für die Entgegennahme einer Erklärung über eine personenstandsrechtliche Namenserklärung ist das Standesamt, bei dem das Personenstandsregister geführt wird, das heißt, das Standesamt, das die Geburt (bei Erklärungen zur Namensführung von Kindern) beziehungsweise die Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft (bei Erklärungen zur Namensführung in oder nach Auflösung der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft) beurkundet hat.

Ist der Personenstandsfall nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden beziehungsweise der/die Erklärende seinen/ihren Wohnsitz oder seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Erklärung kann aber auch von jedem anderen Standesamt beurkundet werden. Zur Wirksamkeit leitet das beurkundende Standesamt die Erklärung an das zuständige Standesamt weiter.

 

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Für die Entscheidung über den Antrag auf Änderung eines Namens auf Grund des Namensänderungsgesetzes ist die Namensänderungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.

Alle benötigten Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind mit deutscher Übersetzung vorzulegen, die durch einen amtlich anerkannten Dolmetscher angefertigt worden ist. Werden Schriftstücke vorgelegt, die im Original in anderen als lateinischen Schriftzeichen ausgestellt sind, ist die Übersetzung nach ISO-Norm R9 vorzunehmen. In diesem Falle ist eine Kopie des Originals durch den Dolmetscher mit der Übersetzung zu verbinden.

Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, so ist ein Dolmetscher mitzubringen. Der Dolmetscher muss volljährig und geschäftsfähig sein und hat seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Sollten Kosten für die Tätigkeit des Dolmetschers entstehen, sind diese von den Beteiligten selbst zu tragen.

Grundsätzlich sind Namensänderungen (Wiederannahme des Geburtsnamens, behördliche Namensänderung, et cetera) mittels Bescheinigung über die Namensänderung nachzuweisen.

Aktuell liegen noch keine Formulare oder Infoblätter in diesem Bereich vor.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung der Gemeinde Letschin (Personenstandsangelegenheiten) und der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK)

Adresse / Kontakt:

Gemeinde Letschin
Ordnungsverwaltung – Standesamt
Bahnhofstraße 30 a
15324 Letschin

 

Telefon: 033475 6059-18
Faxnummer: 033475 279
E-Mail Adresse: 

 

Standesbeamtin
Frau M. Kutzner

 

Öffnungszeiten:
Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr

 

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag – Donnerstag  von 09:00 Uhr  bis 15:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr

 

Sie können ihr Anliegen auch per Mail an  schildern.