Ausstellung von Personenstandsurkunden

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare zur Erstellung Ihrer persönlichen Urkunden!

Zuständigkeit

Das Standesamt Ihres Wohnsitzes ist nicht immer das Standesamt, dass Ihnen die gewünschte Urkunde auch ausstellen kann.

 

Die Zuständigkeit des Standesamtes richtet sich nach dem Ereignisort:

  • bei Geburt → Standesamt Ihres Geburtsortes
  • bei Eheschließung → Standesamt, dass Ihre Eheschließung vornahm
  • bei Tod → Standesamt des Ortes, in dem der Betroffene verstarb

 

Benötigen Sie also Ihre eigene Geburtsurkunde wenden Sie sich bitte an das Standesamt Ihres Geburtsortes.

ANTRAGSBERECHTIGTE


Eine Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde, Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Sterbeurkunde) wird derjenigen Person ausgestellt, auf die sich der Registereintrag bezieht:

  • bei Geburtsurkunden: Kind, Mutter, Vater
  • bei Eheurkunden: Ehegatte 1, Ehegatte 2
  • bei Lebenspartnerschaftsurkunden: Lebenspartner 1, Lebenspartner 2
  • bei Sterbeurkunden: hinterbliebener Ehegatte bzw. Eingetragener Lebenspartner

 

Übrige Verwandte (z. B. Großeltern, Eltern, Geschwister, Onkel, Tante, Neffe, Nichte etc.) erhalten Urkunden nur dann, wenn …

  • eine Vollmacht des o. g. Personenkreises vorliegt oder
  • das verwandtschaftliche Verhältnis anhand von Personenstandsurkunden nachgewiesen werden kann

 

Andere Personen haben nur Anrecht auf eine Ausstellung einer Personenstandsurkunde, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden kann.

 

EINZUREICHENDE NACHWEISE


  • Personalausweis in Kopie oder Reisepass in Kopie
  • ggf. Vollmacht des oben genannten Personenkreises
  • Urkunde zum Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses
  • Anforderungsschreiben des Rententrägers für gebührenfreie Ausstellung der eigenen Geburtsurkunde

Zur Anforderung einer Personenstandsurkunden können Sie gern das beiliegenden Formular nutzen. Bitte denken Sie daran, die geforderten Nachweise gemeinsam mit der Anfrage einzureichen.

 

Download:
Formular zur Anforderung einer Personenstandsurkunde
– Download

Informationsblatt zur Datenverarbeitung
– Download

Für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde wird folgende Gebühr erhoben:

  • 17,00 EUR
  • jedes weitere Exemplar derselben Urkunde 8,50 EUR

 

Das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können:

  • 14,00 EUR für jede begonnene Viertelstunde

 

(Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK)

Personenstandsgesetz (PStG), Personenstandsverordnung (PStV)

Standesamt Seelow bis auf Widerruf auch für die Gemeinde Letschin zuständig

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger sowie Dienstleister,

ob Hochzeit, Geburt oder Abschied – das Standesamt begleitet viele wichtige Momente im Leben. Damit die Bürgerinnen und Bürger aus der Gemeinde Letschin auch weiterhin gut betreut werden, übernimmt das Standesamt Seelow vorerst die standesamtlichen Aufgaben für die Gemeinde Letschin.
Bei Fragen zu Eheschließungen, Geburten, Sterbefällen sowie zu Urkunden und Namensangelegenheiten können Sie sich vertrauensvoll an das Standesamt Seelow wenden. Die Mitarbeitenden stehen Ihnen beratend zur Seite und begleiten Sie im Rahmen des Personenstandswesens.

 

Böttcher
Bürgermeister

 

Standesamt Seelow

Hausanschrift: Küstriner Straße 67, 15306 Seelow

 

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich von 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 13:00 – 15:00 Uhr

 

Ansprechpartner:

Annett Ratzlaff: Tel.: 03346 802-135
Ines Baerbock: Tel.: 03346 802-134
Kristin Käßler Tel.: 03346 802-159
Monique Mühlbach Tel.: 03346 802-153

 

E-Mail:

Das Standesamt für die Personenstandsregister im Rahmen der gesetzlichen Fortführungsfristen (§ 5 Abs. 5 PStG) wie folgt:

  • 30 Jahre für Sterberegister
  • 80 Jahre für Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister
  • 110 Jahre für Geburtenregister

 

Bezüglich Anfragen, die länger zurückliegen, wenden Sie sich bitte an das Kreisarchiv in Seelow.