Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare zum Thema Nachbeurkundung!
Im Ausland ist ein Personenstandsfall eingetreten. Das bedeutet, dass bei folgenden Fällen ein Register bei dem zuständigen Standesamt angelegt werden kann:
· Eheschließung einer/eines Deutschen im Ausland
· Begründung einer Lebenspartnerschaft einer/eines Deutschen im Ausland
· Geburt einer/eines Deutschen im Ausland
· Tod einer/eines Deutschen im Ausland
In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, diesen Personenstandsfall (Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod) bei dem zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen.
Bei Vornahme der Nachbeurkundung wird ein deutsches Register zu dem im Ausland eingetretenen Personenstandsfall angelegt. Anschließend können deutsche Urkunden ausgestellt werden.
Die Nachbeurkundung erfolgt auf Antrag und wird nicht automatisch vorgenommen.
Antragsberechtigung
Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft:
Antragsberechtigt sind die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner. Sind beide verstorben, kann der Antrag auch von deren Eltern und Kindern gestellt werden.
Bei Geburt:
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Bei Tod:
Antragsberechtigt sind die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen sowie jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann und die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
Zuständigkeiten
Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft:
Für die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer/eines Deutschen ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeit die deutsche Ehepartnerin/der deutsche Ehepartner ihren/seinen Wohnsitz hat oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die antragsberechtigte Person weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Bei Geburt:
Für die Nachbeurkundung eines im Ausland geborenen deutschen Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) hat.
Hat das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person (Eltern, Ehegatte/Lebenspartner oder Kinder des Kindes), ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
Bei Tod:
Hatte die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall.
Hat die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
Der Antrag für die Nachbeurkundung kann auch von den Konsularbeamten der deutschen Botschaften entgegengenommen werden.
Anzeigepflicht
Eine Anzeigepflicht besteht nicht.
Bitte sprechen Sie einen persönlichen Termin ab, damit wir Sie individuell zu den erforderlichen Unterlagen beraten können.
Aktuell liegen noch keine Formulare oder Infoblätter in diesem Bereich vor.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung der Gemeinde Letschin und der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK) GVBl_II_64_2022
Adresse / Kontakt:
Gemeinde Letschin
Ordnungsverwaltung – Standesamt
Bahnhofstraße 30 a
15324 Letschin
Telefon: 033475 6059-18
Faxnummer: 033475 279
E-Mail Adresse:
Standesbeamtin
Frau M. Kutzner
Öffnungszeiten:
Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag – Donnerstag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr